Immobilien · Schenkung · Begriffe

Überlassung oder Schenkung — was ist der Unterschied?

Kurz gesagt: meist gar keiner. „Überlassungsvertrag“ ist der Praxisbegriff für die notarielle Übertragung zu Lebzeiten — rechtlich handelt es sich in aller Regel um eine Schenkung, oft mit Auflagen oder Gegenleistungen. Entscheidend ist nicht das Wort, sondern was der Vertrag regelt.

Drei typische Situationen — und was sie rechtlich sind

Eltern übergeben an ein Kind, wollen aber wohnen bleiben

Der Klassiker: Überlassung mit Wohnungsrecht oder Nießbrauch, Rückforderungsrechten und meist Gleichstellungsgeldern an Geschwister. Rechtlich eine Schenkung unter Auflagen bzw. gemischte Schenkung.

Die Immobilie soll ohne jede Gegenleistung übergehen

Die reine Schenkung — selten in dieser Form, weil sie die Übergeber ungesichert lässt. Meist wird zumindest ein Rückforderungsrecht vereinbart.

Das Kind übernimmt Darlehen oder zahlt einen Teilbetrag

Übernimmt der Erwerber Verbindlichkeiten oder zahlt er unter dem Verkehrswert, entsteht eine gemischte Schenkung: teils Kauf, teils Schenkung — mit Folgen für Steuern und Pflichtteilsergänzung.

Häufige Fragen

Ist der Überlassungsvertrag ein eigener Vertragstyp?

Nein — Überlassungsvertrag, Übergabevertrag und Übertragungsvertrag sind Praxisbegriffe für dasselbe Geschäft: die notarielle Übertragung zu Lebzeiten. Der rechtliche Gehalt ergibt sich aus dem Inhalt, meist einer Schenkung mit Auflagen.

Ändern sich die Notarkosten je nach Begriff?

Nein. Die Gebühren richten sich nach dem Wert der Immobilie und den vereinbarten Rechten — nicht danach, wie der Vertrag heißt. Die Orientierungswerte zeigt die Kostenübersicht.

Was ist eine gemischte Schenkung?

Eine Übertragung, die teils entgeltlich, teils unentgeltlich ist — etwa bei übernommenen Darlehen oder einem Kaufpreis unter Verkehrswert. Der unentgeltliche Teil zählt für Schenkungsteuer und Pflichtteilsergänzung.

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