
Verein · Gründung und Register
Verein gründen und eintragen: der Weg ins Vereinsregister
Ob Sportverein, Förderverein oder Kulturinitiative: Erst mit der Eintragung wird Ihr Verein zum rechtsfähigen e. V. — er kann Verträge schließen, ein Konto führen und schützt seine Mitglieder vor persönlicher Haftung. Die Anmeldung zum Vereinsregister läuft über die notarielle Beglaubigung — und zwar nicht nur bei der Gründung, sondern bei jedem Vorstandswechsel und jeder Satzungsänderung.
Diese Seite zeigt den Weg zur Gründung, was danach regelmäßig ansteht — und was das kostet.
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Die Gründung
In fünf Schritten zum eingetragenen Verein
1
Sieben Gründungsmitglieder und ein klarer Zweck
Für die Eintragung braucht der Verein mindestens sieben Gründungsmitglieder. Der Vereinszweck sollte präzise formuliert sein — er entscheidet später auch über die Gemeinnützigkeit.
2
Die Satzung
Name, Sitz, Zweck, Ein- und Austritt, Beiträge, Vorstand, Mitgliederversammlung: Das Gesetz verlangt Mindestinhalte (§§ 57, 58 BGB). Wir prüfen Ihre Satzung vor der Anmeldung auf Registerfähigkeit — das erspart die häufigste Verzögerung: die Zwischenverfügung des Registergerichts.
3
Gründungsversammlung mit Vorstandswahl
Die Gründungsmitglieder beschließen die Satzung und wählen den Vorstand; beides wird protokolliert. Satzung und Protokoll gehen später mit der Anmeldung an das Registergericht.
4
Notarielle Beglaubigung der Anmeldung
Der Vorstand meldet den Verein in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung an; die Unterschriften werden bei uns beglaubigt — ein kurzer Termin, alle Unterlagen reichen wir elektronisch ein.
5
Eintragung: aus dem Verein wird der e. V.
Mit der Eintragung beim Amtsgericht führt der Verein den Zusatz „e. V.“ und ist rechtsfähig. Die Gemeinnützigkeit ist ein eigener Schritt beim Finanzamt — dazu gehört die Satzung von Anfang an richtig aufgesetzt.
Nach der Gründung
Ihr Verein lebt weiter — das Register auch
Das Vereinsregister muss stimmen, sonst haftet im Zweifel der Falsche oder Beschlüsse hängen fest. Jede dieser Änderungen braucht die notariell beglaubigte Anmeldung:
Vorstandswechsel
Neue Wahl, Rücktritt, Amtszeitende: Der aktuelle Vorstand gehört zeitnah ins Register — sonst vertritt nach außen womöglich jemand, der längst ausgeschieden ist. Protokoll genügt uns; den Rest bereiten wir vor.
Satzungsänderung
Neuer Zweck, neue Beitragsordnungs-Grundlage, Anpassung an Vorgaben des Finanzamts: Die Änderung wird erst mit Eintragung wirksam. Wir prüfen den Beschluss und melden an.
Sonderfälle
Sitzverlegung, Verschmelzung von Vereinen, Auflösung und Liquidation — seltener, aber formstreng. Sprechen Sie uns früh an, dann bleibt es ein Verwaltungsvorgang.
Praxis-Tipp: Legen Sie den Beglaubigungstermin direkt nach die Mitgliederversammlung — dann ist das Register aktuell, bevor der Alltag es überholt.
Verantwortung
Haftet der Vorstand persönlich?
Grundsätzlich haftet der eingetragene Verein mit seinem Vermögen — nicht seine Mitglieder. Für ehrenamtliche Vorstände gilt zusätzlich die Haftungserleichterung des § 31a BGB: Sie haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Voraussetzung bleibt ein ordentlich geführtes Register: Wer als Vorstand eingetragen ist, obwohl er es nicht mehr ist, trägt ein vermeidbares Risiko. Für weitergehende Fragen — etwa Versicherungen oder Streit im Verein — beraten wir anwaltlich, getrennt vom Notaramt.
Kosten
Was kostet das Vereinsregister?
Vereinssachen gehören zu den günstigsten notariellen Leistungen: Der Geschäftswert ist gesetzlich niedrig angesetzt, die Beglaubigung einer Registeranmeldung kostet dadurch regelmäßig nur einen zweistelligen Betrag; hinzu kommen die Gebühren des Registergerichts. Gemeinnützige Vereine sind bei den Gerichtsgebühren vielfach begünstigt. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab — verbindlich ist die Kostenberechnung nach dem GNotKG; auf Wunsch nennen wir Ihnen die Beträge vor dem Termin.
Im Video
Der eingetragene Verein — kurz erklärt
Häufige Fragen
Verein und Register: die häufigsten Fragen
Brauchen wir wirklich sieben Mitglieder?
Für die Gründung und Eintragung: ja. Sinkt die Zahl später, bleibt der Verein bestehen — erst unter drei Mitgliedern kann ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
Geht es auch ohne Eintragung?
Ein nicht eingetragener Verein kann existieren, ist aber kein e. V.: kein Registerschutz, und wer für ihn handelt, kann persönlich haften. Für alles, was Konto, Verträge oder Fördermittel braucht, ist die Eintragung der sichere Weg.
Macht der Notar auch die Gemeinnützigkeit?
Die Gemeinnützigkeit erteilt das Finanzamt anhand der Satzung. Wir achten darauf, dass die Satzung registerfähig ist, und stimmen sie auf Wunsch mit den Mustervorgaben der Finanzverwaltung ab — den Antrag stellt der Verein beim Finanzamt.
Wer muss zur Beglaubigung kommen?
Die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl — was das konkret heißt, steht in Ihrer Satzung. Der Termin selbst dauert nur wenige Minuten; Ausweis genügt.
Unsere Satzung ist zwanzig Jahre alt — ein Problem?
Oft ja: Alte Satzungen passen nicht mehr zu heutiger Praxis (virtuelle Versammlungen, Vertretungsregeln, Gemeinnützigkeitsvorgaben). Eine Generalüberholung in einem Schritt spart mehrfache Anmeldungen.
Was ist mit Stiftungen?
Die Stiftung ist ein eigenes Rechtsgebiet mit Anerkennungsverfahren und Vermögensbindung — für Familien- und Nachfolgekonstellationen zuweilen interessant. Sprechen Sie uns an; gemeinsam mit Ihrer steuerlichen Beratung klären wir, ob eine Stiftung zu Ihrem Ziel passt.
Verein anmelden — oder erst Fragen klären?
Rechtsanwalt und Notar Thomas Seidel, Amtssitz Norderstedt, Rathausallee 64–66 — unmittelbar am Amtsgericht. Übermitteln Sie uns Ihr Anliegen mit dem Formular; Satzung und Protokoll können Sie direkt hochladen.