Familie · Trennung und Scheidung

Scheidungsfolgenvereinbarung: einvernehmlich trennen, ohne Rosenkrieg

Wenn beide wollen, lässt sich fast alles regeln, bevor ein Gericht es tun muss: Zugewinn, Unterhalt, Rente, Immobilie, Hausrat. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung macht aus der streitigen Scheidung ein geordnetes Verfahren — und spart dabei regelmäßig den zweiten Anwalt.

Diese Seite zeigt, was hineingehört, wie die Immobilie gleich mitgeregelt wird und was es kostet — auch schon im Trennungsjahr.

Amtssitz Norderstedt · direkt am Amtsgericht · neutral für beide Eheleute

Die Kostenfrage

„Scheidung ohne Anwalt“ — was wirklich geht

Ganz ohne Anwalt geht es nicht: Den Scheidungsantrag beim Familiengericht kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt stellen. Aber es genügt ein einziger — wenn alle Folgen vorher notariell geregelt sind und der andere Ehegatte der Scheidung schlicht zustimmt.

Genau das leistet die Scheidungsfolgenvereinbarung: Der Notar betreut beide neutral, die Vereinbarung ist vollstreckbar und grundbuchtauglich, und vor Gericht bleibt nur noch die Scheidung selbst übrig. Der eingesparte zweite Anwalt kostet in aller Regel deutlich mehr als die Beurkundung — und der eingesparte Streit ist unbezahlbar.

Der Baukasten

Was in die Vereinbarung gehört

Zugewinn und Vermögen

Ausgleichszahlung festlegen oder wechselseitig verzichten, Konten und Depots zuordnen, Schuldenübernahme regeln — abschließend und vollstreckbar.

Unterhalt

Ehegattenunterhalt für Trennungszeit und die Zeit nach der Scheidung — vom Verzicht bis zur festen Zahlung; Kindesunterhalt als vollstreckbare Verpflichtung.

Versorgungsausgleich

Die Rentenanrechte: gesetzliche Teilung, Verzicht oder Gegenleistung. Vereinbarungen hierzu brauchen zwingend die notarielle Form — das Familiengericht prüft sie mit.

Immobilie

Wer übernimmt Haus oder Wohnung, was passiert mit dem Kredit, welche Ausgleichszahlung fließt? Die Übertragung wird direkt mitbeurkundet — ein Termin, eine Urkunde.

Hausrat und Alltag

Hausrat, Fahrzeuge, das Nutzungsrecht an der Ehewohnung bis zum Auszug — unspektakulär, aber häufigste Streitquelle im Alltag.

Absprachen zu den Kindern

Aufenthalt, Umgang und Unterhalt lassen sich festhalten; beim Sorgerecht behält das Familiengericht das letzte Wort — eine dokumentierte Einigkeit trägt dort weit.

Der größte Posten

Die gemeinsame Immobilie: übertragen statt zerstreiten

Das Eigenheim ist meist der größte Vermögenswert — und ohne Regelung endet es in der Teilungsversteigerung, dem teuersten aller Wege. In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird die Übertragung des Miteigentumsanteils direkt mitbeurkundet: Übernahme, Ausgleichszahlung, Schuldhaftentlassung gegenüber der Bank und Grundbuchvollzug aus einer Hand. Häufig fällt bei der Übertragung unter geschiedenen Eheleuten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nicht einmal Grunderwerbsteuer an — auch das rechnen wir Ihnen vorab vor.

Früh regeln

Schon im Trennungsjahr: die Trennungsvereinbarung

Sie müssen nicht auf den Scheidungsantrag warten: Eine Trennungsvereinbarung regelt Unterhalt, Wohnung, Konten und Hausrat für die Trennungszeit — und lässt sich mit der Scheidungsfolgenvereinbarung in einer Urkunde kombinieren. So ist der komplette Weg von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung geregelt, bevor er beginnt.

Kosten

Was kostet die Scheidungsfolgenvereinbarung?

Es gilt eine 2,0-Gebühr (GNotKG) aus der Summe der geregelten Gegenstände: Zugewinn nach den Vermögenswerten, Unterhalt nach dem Jahresbetrag, Versorgungsausgleich und Immobilie mit eigenen Werten. Je nachdem, was Sie regeln, ergibt sich der Geschäftswert:

Geschäftswert (Summe)

Notar gesamt (inkl. USt)

100.000 €

ca. 674 €

250.000 €

ca. 1.297 €

500.000 €

ca. 2.249 €

Beispielwerte (2,0-Beurkundungsgebühr, Postpauschale, Umsatzsteuer). Wird eine Immobilie übertragen, kommen Vollzugsgebühren und Grundbuchkosten hinzu; dafür entfällt der zweite Anwalt im Scheidungsverfahren. Der Geschäftswert wird von Amts wegen ermittelt; verbindlich ist allein die Kostenberechnung nach dem GNotKG — auf Wunsch mit konkreter Vorab-Berechnung.

Im Video

Die Scheidungsfolgenvereinbarung — bald auch im Video

Unser Erklärvideo zum Thema Scheidungsfolgenvereinbarung entsteht gerade

Bis dahin finden Sie die wichtigsten Antworten in den häufigen Fragen — oder Sie rufen einfach an: 040 320 46 390.

Häufige Fragen

Scheidungsfolgen: die häufigsten Fragen

Geht die Vereinbarung auch ohne Notar?

Für die entscheidenden Punkte nein: Regelungen zu Güterrecht, Versorgungsausgleich und Immobilien sind ohne notarielle Beurkundung unwirksam. Eine privatschriftliche „Einigung“ über das Haus ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht.

Wann sollten wir die Vereinbarung schließen?

So früh wie möglich — gern schon im Trennungsjahr. Solange beide gesprächsbereit sind, ist die Einigung leicht; nach dem ersten Anwaltsschreiben wird sie teuer.

Mein Ehegatte hat den Antrag schon gestellt — zu spät?

Nein. Die Vereinbarung kann bis zum Scheidungstermin geschlossen werden; auch das Familiengericht begrüßt geregelte Folgesachen, weil sie das Verfahren erheblich verkürzen.

Wer zahlt die Notarkosten?

Das vereinbaren Sie frei — üblich ist die hälftige Teilung. Beide Eheleute sind Kostenschuldner; wir sprechen die Verteilung im Termin an.

Können wir das Sorgerecht notariell regeln?

Aufenthalt, Umgang und Kindesunterhalt lassen sich verbindlich festhalten; über die elterliche Sorge selbst entscheidet bei Streit das Familiengericht. Eine dokumentierte Einigung der Eltern hat dort großes Gewicht.

Was ist, wenn mein Ehegatte doch nicht unterschreibt?

Dann bleibt der streitige Weg über zwei Anwälte und das Gericht. Unsere Erfahrung: Ein neutraler Entwurf mit klaren Zahlen bringt auch zähe Verhandlungen wieder in Bewegung — der Versuch lohnt fast immer.

Einvernehmlich regeln — bevor es teuer wird

Rechtsanwalt und Notar Thomas Seidel, Amtssitz Norderstedt, Rathausallee 64–66 — unmittelbar am Amtsgericht. Wir betreuen beide Eheleute neutral; den Fragebogen kann einer von Ihnen in Abstimmung mit dem anderen ausfüllen.

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